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Endspurt für Selbstanzeige
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ist nun seit 1. August 2009 in Kraft.
Danach werden Steuerpflichtige, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die auf der so genannten „schwarzen Liste“ stehen, das sind die Staaten, die keine oder ungenügende Auskünfte die für die Besteuerung von Bedeutung sind, an den deutschen Fiskus liefern, ab dem 1. Januar 2010 zu erhöhten Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten verpflichtet.
Dies geht sogar soweit, dass er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern muss.
Das betrifft viele Firmen mit Geschäftsbeziehungen zu diesen Staaten, aber auch alle Steuerbürger, die in diesen Staaten „Schwarzgeld“ angelegt haben.
Wenn sie nun eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, die das Schwarzgeld nicht umfassen sollte, geraten sie in große Schwierigkeiten, wenn sie später dieses Schwarzgeld mit einer Selbstanzeige offen legen wollen. Denn die Selbstanzeige schützt nur vor der Strafe für die hinterzogenen Steuern, nicht jedoch vor der Strafe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
Eine falsche eidesstattliche Versicherung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, oder mit Geldstrafe geahndet.
Deshalb sollten alle, die davon betroffen sind, sich zweimal überlegen ob sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgeben oder nicht. Oder ob sie ihr Schwarzgeld nicht lieber jetzt durch eine Selbstanzeige offen legen.
